AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ParkraumWelten GmbH & Co. KG für die Anmietung von Lagerflächen
Für alle Lager-Mietverträge der Firma ParkraumWelten GmbH & Co. KG (nachfolgend „Vermieter") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriflich zu.

 

1. Nutzung/Einlagerung
a) Im Mietgegenstand (nachfolgend „Abteil") und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) des Vermieters gilt ein striktes Rauchverbot!
b) Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Tätigkeiten, insbesondere die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken strikt untersagt. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter.
c) In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren, Pflanzen und sonstigen Lebewesen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter - insbesondere der anderen Mieter - sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände und Stoffe einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten ist untersagt.
d) Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll, gleich welcher Art, ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände und Waren sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Bargeld, Urkunden inkl. Sparbücher und Wertpapieren, Schmucksachen, Edelmetall, Briefmarken, Münzen und Medaillen, ist nicht gestattet.
e) Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter in ihrer Nutzung nicht gestört und beeinträchtigt werden.
f) Dem Mieter ist es insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils, in der Anlage, im Gebäude und insbesondere in den Gängen, Korridoren sowie auf dem Firmengelände - Gegenstände - auch nur vorübergehend - abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
g) Das Abteil ist von dem Mieter in einem sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
h) Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten sowie Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, nicht vorgenommen werden.

i) Das Gewicht des Einlagerungsgutes ist aus Sicherheitsgründen auf maximal 300kg je m² begrenzt. Der Mieter hat im Zweifel das Gewicht des einzulagernde Gut vorab genau zu bestimmen. 

j) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten. 

k) Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.

 

2. Untervermietung 

Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil - weder ganz, noch teilweise - unterzuvermieten. 

3. Zugang zur Anlage und zum Abteil durch den Mieter 

a) Der Zugang zum Mietgegenstand - Abteil - besteht jederzeit. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern. Die Änderung ist mit einer Frist von 4 Wochen vor Eintritt der Änderung in Textform anzukündigen. Der Mieter hat die Änderung der Öffnungszeiten zu dulden, sofern die Nutzung des Abteils dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und somit zumutbar ist. 

b) Der Zugang zur Anlage und den Abteilen erfolgt mittels eines vom Vermieter gestellten Zugangssystems. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter, z.B. durch einen technische Fehler der Zutritt zur Anlage/Abteil verwehrt wird, es sei denn, der Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 

c) Der Mieter werden vom Vermieter bei Mietbeginn die gem. Mietvertrag vereinbarten Zugangsmedien ausgehändigt (z.B. Schlüssel). Der Mieter hat diese sorgfältig und sicher zu verwahren und den Zugriff durch nicht zugangsberechtigten Dritte zu unterbinden. 

d) Der Mieter hat den Verlust von Zugangsmedien (z.B. Schlüssel) dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

e) Der Mieter kann max. 5 weiteren Personen eine Zugangsberechtigung per Zugangsvollmacht erteilen. Die schriftliche Vollmacht muss Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Bevollmächtigten enthalten und vom Mieter unterschrieben sein. Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht und ein Personaldokument zur Identifikation beim Betreten der Storageanlage mitzuführen und auf Verlangen dem Vermieters bzw. einem seiner Erfüllungsgehilfen vorzuzeigen. Soll eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt sein, hat der Mieter dem Vermieter den Widerruf der Vollmacht schriftlich anzuzeigen. Es ist Pflicht des Mieters, sämtliche Zugangssysteme (Schlüssel etc.) betreffend dieser Person umgehend einzuziehen. 

f) Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. 

g) Der Mieter hat auch den Zugang zur Anlage/Gebäude stets ordnungsgemäß zu schließen, so dass unberechtigte Dritte nicht in die Anlage/das Gebäude gelangen können. 

h) Das Einlassen von nicht in Begleitung des Mieters befindlichen Dritten in die Anlage/das Gebäude ist strikt untersagt. Hierzu gehört insbesondere z.B. auch das Offenhalten der Zugangstür für ankommende Dritte. Der Zutritt hat ausschließlich mittels der vom Vermieter. vorgegebenen Systeme (z.B. Schlüssel) zu erfolgen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für ggf. dadurch entstehende Schäden gleich welcher Art. 

4. Haftung des Vermieters 

a) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichlen) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehllfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. 

b) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

c) Die Einschränkungen der 4.a) und 4 b) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 

d) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

5. Haftung des Mieters 

Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Beschädigungen und Verschmutzungen die durch einen unsachgemäßen Gebrauch am und im Mietabteil sowie an den öffentliche Flächen entstehen. Insbesondere haftet dem Mieter auch für Beschädigungen und Verschmutzungen die durch einen unsachgemäßen Transport von Lagergut zum und aus dem Abteil auch an Böden, Wänden, Decken des öffentlichen Bereiches entstehen. Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Haftung des Mieters richtet sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

6. Betreten des Abteils durch den Vermieter 

Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse - insbesondere bei Gefahr in Verzug - das Abteil zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch in kürzerem Zeitabstand ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten. 

7. Mietzins und Kaution, Pfand/ Aufrechnung 

a) Mit dem vereinbarten Mietzins sind sämtliche Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. 

b) Die Betriebs- und Nebenkosten beinhalten ausdrücklich keine Versicherung des Lagergutes. Diese muss der Mieter im Bedarfsfall auf seine Kosten separat abschließen. 

c) Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpfllchtet, die Kautionssumme wieder auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. 

d) Eine Verzinsung der Kaution sowie des Pfand findet nicht statt. 

e) Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestrilten oder rechtskräftig festgestellt, 

8. Verwertungsrecht des Vermieters/Schadenersatz/Vermieterpfandrecht 

Kommt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses der Pflicht zur Räumung und Freigabe des Mietgegenstandes nicht nach, so ist der Vermieter nach Mietende zur Öffnung des Mietgegenstandes und zur Verwertung/Ensorgung des Einlagerungsgutes berechtigt. Dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Davon unbenommen sind darüber hinaus etwaiger Schadensersatzansprüche des Vermieters, z.B. aufgrund entgangener Miete etc. Diese behält sich der Vermieter ausdrücklich vor. Im Übrigen gelten die Regelungen des gesetzlichen Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB). 

9, Beendigung 

a) Das Mietverhältnis kann vom Mieter gem. den Bestimmungen des Mietvertages gekündigt werden. 

b) Das Mietverhältnis kann vom Vermieter mit Frist von einer Woche gekündigt werden. 

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeweils unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist für den Vermieter insbesondere gegeben, - wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug befindet, - wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt. 

d) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhällnisses das Mietobjekt zu räumen, sämtliche Gegenstände zu entfernen und es zu reinigen. Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter vor Mietende auf seine Kosten zu beseitigen/zu beheben. 

e) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB wird insoweit abbedungen. 

10. Textform 

Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung der Textformklausel. 

11. Sonstiges 

a) Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters. 

b) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften, Soweit dies für eine Vertragspartei 

 

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